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   VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19   

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VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19 (https://dejure.org/2019,46975)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 20.11.2019 - 8 A 130/19 (https://dejure.org/2019,46975)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 20. November 2019 - 8 A 130/19 (https://dejure.org/2019,46975)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Denn es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 87 bis 89; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 19 ff.).

    b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 89).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

    Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 98).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status handelt es sich um eine Gruppe, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 21).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

    Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßenden Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553

    Generelle Zusicherungen eines EU-Mitgliedstaates bei Überstellung von

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Ihre Erklärung bezieht sich indes nur auf die allgemeine Einhaltung des Unionsrechts und lässt sich nicht als konkrete Zusicherung für die Zurverfügungstellung von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend bestimmter Kapazitäten verstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 62).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98).
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Vorstehende Fragen stellen sich insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19
    Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 34).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - 3 L 293/18

    Tagesaktuelle Berücksichtigung von Erkenntnismitteln - hier: Afghanistan

  • VG Magdeburg, 28.05.2020 - 9 A 66/20

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; Gewährung von internationalem Schutz;

    International Schutzberechtigte sind sich bei einer Rückkehr nach Griechenland folglich weitgehend selbst überlassen, obwohl sie insbesondere in einer Übergangszeit regelmäßig auf staatliche Hilfe angewiesen sind (BVerfG, B. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - VG Magdeburg, U. v. 20.11.2019 - 8 A 130/19 - beide juris).

    Soweit es sich bei diesen Unterkünften um verlassene bzw. besetzte Gebäuden handelt, wäre eine Unterbringung dort nicht nur illegal, weswegen rückgeführte anerkannt Schutzberechtigte nicht darauf verwiesen werden können, sondern vielmehr dürften in diesen Unterkünften, die typischerweise weder über fließendes Wasser noch über Strom verfügen, Zustände herrschen, die mit Art. 4 EU-GRC nicht vereinbar sind (vgl. hierzu auch VG Minden, U. v. 06.02.2020 - 12 K 491/19.A -, juris; VG Magdeburg, 20.11.2019 - 8 A 130/19 - juris).

  • VG Würzburg, 24.02.2020 - W 8 K 19.32165

    Keine Rückführung in Mitgliedstaat aufgrund besonderer Umstände

    In Griechenland herrschen in Bezug auf Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterbringung schwierige Bedingungen, die ein hohes Maß an Eigeninitiative erfordern, welche einer vulnerablen Personen und gerade der Klägerin mit dem gut viermonatigen Kind nicht zugemutet werden kann (VG Gelsenkirchen, U.v. 22.11.2019 - 17a K 2746/18.A - juris; VG Würzburg, U.v. 19.7.2019 - W 2 K 18.30717 - juris; VG Oldenburg, U.v. 20.11.2019 - 11 A 265/19 - juris; VG Magdeburg, U.v. 20.11.2019 - 8 A 130/19 - juris).
  • VG Münster, 30.04.2020 - 2 K 3040/19
    So auch: VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 20 K 2489/18.A; VG Magdeburg, Urteil vom 20. November 2019 - 8 A 130/19; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 652/19 -, BeckRS 2019, 19146; OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019; VG Berlin, Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 - 23 L 598.18.A - und vom 12. Juni 2018 - 23 L 287.18.A sowie Urteil vom 30. November 2017 - 23 K 463.17.A -, juris, Rn. 35 ff; VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl. : VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2019 - 17a K 2746/18.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2019 - 5a K 2772/19.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2018 - An 14 K 18.50495 -, juris.
  • VG Münster, 04.03.2020 - 2 K 2644/19
    So auch: VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 20 K 2489/18.A; VG Magdeburg, Urteil vom 20. November 2019 - 8 A 130/19; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2019 - 5 K 652/19 -, BeckRS 2019, 19146; OVG Bremen, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 LA 174/19 -, juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019; VG Berlin, Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 - 23 L 598.18.A - und vom 12. Juni 2018 - 23 L 287.18.A sowie Urteil vom 30. November 2017 - 23 K 463.17.A -, juris, Rn. 35 ff; VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl. : VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2019 - 17a K 2746/18.A; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2019 - 5a K 2772/19.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2018 - An 14 K 18.50495 -, juris.
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